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Satzung AWI e.V.t.



Gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung am 19.02.1983,
geändert auf der Mitgliederversammlung in Stuttgart am 24.06.1990. 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Werbe-, Mode-, Industriefotografie (AWI).
2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der AWI ist eine Vereinigung von Fotografen und Fotodesignern und hat folgende Aufgaben:
a) Interessenvertretung und Förderung seiner Mitglieder, berufliche Kooperation.

b) Vertretung der gesellschafts-, bildungs-, berufspolitischen und wirtschaftlichen Belange
der Mitglieder.

c) Förderung der kreativen, anspruchsvollen Fotografie sowie Förderung kreativer Ambitionen
und Kompetenzen der sich in der Ausbildung befindlichen Fotografen und Fotodesigner.

d) Die Förderung der fotografischen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder. Zu diesem Zweck
wird der AWI im Rahmen seiner Mittel jährlich zumindest eine Fotofachveranstaltung durchführen.

2. Der AWI ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig. Seine Zielsetzung ist
nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinn gerichtet. Der AWI ist insofern uneigennützig tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der AWI hat

a) ordentliche Mitglieder,
b) Juniormitglieder,
c) außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder des AWI können werden alle Fotografen und Fotodesigner
unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder abhängig tätig sind

3. Juniormitglieder des AWI können werden alle Assistenten und Auszubildenden von
Fotodesignern und Fotografen und berufsspezifischen Unternehmungen sowie Studenten
der berufsspezifischen Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Juniormitglieder
werden mit Ablauf von drei Jahren zu ordentlichen Mitgliedern. Auf Antrag, gerichtet an die
Geschäftsstelle, kann die Juniormitgliedschaft jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden,
soweit das Ausbildungs und Assistentenverhältnis noch nicht beendet ist bzw. die Erhebung
des Vollbeitrages den Berufsanfänger unangemessen belasten würde. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.

4. Außerordentliche Mitglieder im AWI können werden:

a) Personen mit besonderen Verdiensten um den AWI als Ehrenmitglieder
b) Personen, die die Ziele des AWI unterstützen als fördernde Mitglieder.

§ 4 Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden,
vom Vorstand bestimmten Aufnahmerichtlinien.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluß

2. Der Austritt muß durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden.
Das Mitglied bleibt verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.

3. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft, ohne daß es einer besonderen Erklärung der Erben bedarf.

4. Handelt ein Mitglied den Gesamtinteressen des AWI oder den ihm von der Satzung auferlegten
Pflichten gröblich zuwider, so kann es auf Antrag eines Organs des Vereines aus dem AWI
ausgeschlossen werden. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder und die Junior-Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht
in den Mitgliederversammlungen

2. Alle Mitglieder werden die Ziele und Aufgaben des AWI vor allem durch ihr berufliches Verhalten
und ihr Auftreten in berufspolitischer Hinsicht unterstützen.

3. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an die Geschäftsstelle zu zahlen. Bei der Neuaufnahme
während des Geschäftsjahres ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags
im voraus zu

§ 7 Organe und Einrichtungen des Vereins

Organe des AWI sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des AWI zuständig für:

a) Wahlen
  - des Vorstands
  - des Beirates
  - der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
d) Festlegung der Leitlinien und Grundsätze des AWI

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr an einem vom Vorstand
festgelegten Ort statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem
Versammlungstermin durch Rundschreiben.
3. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung können die ordentlichen Mitglieder,
die Juniormitglieder und die Organe stellen. Sie müssen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung
schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zur Tagung erschienenen
stimmberechtigten Delegierten beschlußfähig.
5. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter,
einem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten, Vertretungsbefugt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes
mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl
eines neuen Vorstands, wenn eine Neuwahl nicht innerhalb der zwei Jahre erfolgt ist.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
5. Der Vorstand bestellt die Geschäftsfûhrung. Der Vorstand trifft mit der Geschäftsführung eine
Vereinbarung über den Ersatz von Aufwendungen und die zu leistende Vergütung.

§ 10 Beirat

1. Der Vorstand wird in seinen Aktivitäten beratend unterstützt durch den Beirat.
2. Bei der Zusammensetzung des Beirates sollen die an der Arbeit des Vereins hauptsächlich
interessierten Berufsgruppen berücksichtigt werden.
3. Der Beirat besteht auf fünf Mitgliedern.
4. Die Beiratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes
mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl
eines neuen Beirats, wenn eine Neuwahl nicht innerhalb der zwei Jahre erfolgt.
6. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§ 11 Geschäftsführung

1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Geschäfte des AWI bestellt der Vorstand einen
oder mehrere Geschäftsführer.

2. Zu dem Aufgabenbereich der Geschäftsführer gehören:
a) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung,
c) die Leitung der Geschäftsstelle des AWI,
d) die Kassenführung,
e) die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des AWI,
f) die Information und Beratung von Vorstand und Mitgliederversammlung über
die berufspolitischen Entwicklungen,
g) Unterstûtzung des Vorstandes bei dem Kontakt zu nationalen
und internationalen berufsständischen Vertretungen.
3. Die Geschäftsführung ist - bei mehreren Geschäftsführern jeder für sich - zur Vertretung
des AWI im Rahmen der vorstehenden Geschäftsbereiche berechtigt. Der oder die Geschäftsführer
sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Entlastung der Geschäftsführung
erfolgt durch den Vorstand.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereines


1. Ein Beschluß über die Auflösung des AWI muß von der Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
2. Ist die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
3. Über die Verwendung des Restvermõgens beschließt im Falle der Auflösung
die Mitgliederversammlung.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bis dahin gültige Satzung ist damit aufgehoben.