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Satzung AWI e.V.t.
Gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung
am 19.02.1983,
geändert auf der Mitgliederversammlung in Stuttgart
am 24.06.1990.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis
Werbe-, Mode-, Industriefotografie (AWI).
2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in
Köln und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Köln eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der AWI ist eine Vereinigung von Fotografen
und Fotodesignern und hat folgende Aufgaben:
a) Interessenvertretung und Förderung seiner
Mitglieder, berufliche Kooperation.
b) Vertretung der gesellschafts-, bildungs-, berufspolitischen
und wirtschaftlichen Belange
der Mitglieder.
c) Förderung der kreativen, anspruchsvollen Fotografie
sowie Förderung kreativer Ambitionen
und Kompetenzen der sich in der Ausbildung befindlichen
Fotografen und Fotodesigner.
d) Die Förderung der fotografischen Aus- und
Weiterbildung der Mitglieder. Zu diesem Zweck
wird der AWI im Rahmen seiner Mittel jährlich
zumindest eine Fotofachveranstaltung durchführen.
2. Der AWI ist parteipolitisch, wirtschaftlich
und konfessionell unabhängig. Seine Zielsetzung
ist
nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinn gerichtet.
Der AWI ist insofern uneigennützig tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der AWI hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Juniormitglieder,
c) außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des AWI können
werden alle Fotografen und Fotodesigner
unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder abhängig
tätig sind
3. Juniormitglieder des AWI können werden
alle Assistenten und Auszubildenden von
Fotodesignern und Fotografen und berufsspezifischen
Unternehmungen sowie Studenten
der berufsspezifischen Fachschulen, Fachhochschulen
und Universitäten. Juniormitglieder
werden mit Ablauf von drei Jahren zu ordentlichen
Mitgliedern. Auf Antrag, gerichtet an die
Geschäftsstelle, kann die Juniormitgliedschaft
jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden,
soweit das Ausbildungs und Assistentenverhältnis
noch nicht beendet ist bzw. die Erhebung
des Vollbeitrages den Berufsanfänger unangemessen
belasten würde. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
4. Außerordentliche Mitglieder im AWI
können werden:
a) Personen mit besonderen Verdiensten um den AWI
als Ehrenmitglieder
b) Personen, die die Ziele des AWI unterstützen
als fördernde Mitglieder.
§ 4 Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den jeweils
geltenden,
vom Vorstand bestimmten Aufnahmerichtlinien.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluß
2. Der Austritt muß durch eingeschriebenen
Brief an die Geschäftsstelle unter Einhaltung
einer
Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres
erklärt werden.
Das Mitglied bleibt verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag
bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
3. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft,
ohne daß es einer besonderen Erklärung
der Erben bedarf.
4. Handelt ein Mitglied den Gesamtinteressen
des AWI oder den ihm von der Satzung auferlegten
Pflichten gröblich zuwider, so kann es auf Antrag
eines Organs des Vereines aus dem AWI
ausgeschlossen werden. über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Der Beschluß ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder und die Junior-Mitglieder
haben Stimm- und Wahlrecht
in den Mitgliederversammlungen
2. Alle Mitglieder werden die Ziele und Aufgaben
des AWI vor allem durch ihr berufliches Verhalten
und ihr Auftreten in berufspolitischer Hinsicht unterstützen.
3. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen
Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an
die Geschäftsstelle zu zahlen. Bei der Neuaufnahme
während des Geschäftsjahres ist für
jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags
im voraus zu
§ 7 Organe und Einrichtungen des Vereins
Organe des AWI sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ
des AWI zuständig für:
a) Wahlen
- des Vorstands
- des Beirates
- der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
d) Festlegung der Leitlinien und Grundsätze des
AWI
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Geschäftsjahr an einem vom Vorstand
festgelegten Ort statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens
einen Monat vor dem
Versammlungstermin durch Rundschreiben.
3. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung
können die ordentlichen Mitglieder,
die Juniormitglieder und die Organe stellen. Sie müssen
nur dann auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
mit Begründung
schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der zur Tagung erschienenen
stimmberechtigten Delegierten beschlußfähig.
5. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Zweidrittel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung
ist vom Versammlungsleiter,
einem Geschäftsführer und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist die ständige Vertretung der
Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern,
die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten, Vertretungsbefugt
sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag eines Mitgliedes
mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt
zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur
Wahl
eines neuen Vorstands, wenn eine Neuwahl nicht innerhalb
der zwei Jahre erfolgt ist.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
5. Der Vorstand bestellt die Geschäftsfûhrung.
Der Vorstand trifft mit der Geschäftsführung
eine
Vereinbarung über den Ersatz von Aufwendungen
und die zu leistende Vergütung.
§ 10 Beirat
1. Der Vorstand wird in seinen Aktivitäten
beratend unterstützt durch den Beirat.
2. Bei der Zusammensetzung des Beirates sollen
die an der Arbeit des Vereins hauptsächlich
interessierten Berufsgruppen berücksichtigt werden.
3. Der Beirat besteht auf fünf Mitgliedern.
4. Die Beiratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag eines Mitgliedes
mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei
Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl
eines neuen Beirats, wenn eine Neuwahl nicht innerhalb
der zwei Jahre erfolgt.
6. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
§ 11 Geschäftsführung
1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden
Geschäfte des AWI bestellt der Vorstand einen
oder mehrere Geschäftsführer.
2. Zu dem Aufgabenbereich der Geschäftsführer
gehören:
a) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie der
Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vorstandssitzungen
sowie der Mitgliederversammlung,
c) die Leitung der Geschäftsstelle des AWI,
d) die Kassenführung,
e) die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit
des AWI,
f) die Information und Beratung von Vorstand und Mitgliederversammlung
über
die berufspolitischen Entwicklungen,
g) Unterstûtzung des Vorstandes bei dem Kontakt
zu nationalen
und internationalen berufsständischen Vertretungen.
3. Die Geschäftsführung ist - bei
mehreren Geschäftsführern jeder für
sich - zur Vertretung
des AWI im Rahmen der vorstehenden Geschäftsbereiche
berechtigt. Der oder die Geschäftsführer
sind jeweils von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit. Die Entlastung der Geschäftsführung
erfolgt durch den Vorstand.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereines
1. Ein Beschluß über die Auflösung
des AWI muß von der Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefaßt werden.
2. Ist die Auflösung beschlossen, so erfolgt
die Liquidation durch den Vorstand.
3. Über die Verwendung des Restvermõgens
beschließt im Falle der Auflösung
die Mitgliederversammlung.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Die bis dahin gültige Satzung ist damit aufgehoben.
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